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   BFH, 11.06.2004 - IV B 167/02   

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https://dejure.org/2004,10031
BFH, 11.06.2004 - IV B 167/02 (https://dejure.org/2004,10031)
BFH, Entscheidung vom 11.06.2004 - IV B 167/02 (https://dejure.org/2004,10031)
BFH, Entscheidung vom 11. Juni 2004 - IV B 167/02 (https://dejure.org/2004,10031)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 128 Abs. 4; ; GKG § 5 Abs. 2 Satz 3; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 25 Abs. 1; ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 2; ; GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2; ; ZPO § 321a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 128
    Antrag auf Änderung einer fehlerhaften Streitwertfestsetzung

  • datenbank.nwb.de

    Keine ao. Beschwerde bei Ablehnung eines Antrags auf Änderung der Streitwertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.11.1993 - IV R 119/92

    Zulässigkeit von Außenprüfungen und Anschlußprüfungen eines gewerblichen

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - IV B 167/02
    Gegen diese Prüfungsanordnungen hatten die Kläger im Ergebnis erfolglos Klage erhoben (Senatsurteil vom 11. November 1993 IV R 119/92, BFH/NV 1994, 444).

    Dementsprechend beruhte auch die Kostenrechnung des BFH zu dem Verfahren in BFH/NV 1994, 444 entgegen dem Vorbringen der Kläger auf dem Ansatz des doppelten Regelstreitwerts.

  • BFH, 05.12.2002 - IV B 190/02

    Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - IV B 167/02
    Der Anwendungsbereich für außerordentliche Beschwerden hat sich verringert, nachdem der BFH im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02 (BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269) mittlerweile in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass schweres Verfahrensunrecht im Finanzprozess mit einer Gegenvorstellung analog § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) bei dem Ausgangsgericht geltend gemacht werden kann (vgl. Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz. 136, m.w.N.).
  • BFH, 13.05.2004 - IV B 230/02

    Ao. Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - IV B 167/02
    Selbst wenn man annimmt, dass die außerordentliche Beschwerde von der Gegenvorstellung insoweit nicht verdrängt wird, als Verletzungen von Verfahrensvorschriften gerügt werden, deren Auslegung gerade den Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bildet und deswegen eine Gegenvorstellung beim Ausgangsgericht in einem solchen Fall keinen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten kann (s. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt), wären die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde hier nicht erfüllt.
  • BFH, 22.11.1994 - VII B 144/94

    Rüge eines Verfahrensfehlers auf Grund widersprechender Gesetzesauslegung

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - IV B 167/02
    Diese Voraussetzung ist etwa dann erfüllt, wenn die Entscheidung auf einer Gesetzesauslegung beruht, die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BFH-Beschluss vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.).
  • BFH, 23.04.1980 - I B 45/78

    Streitwert - Verpflichtung zur Abhaltung einer Schlußbesprechung -

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - IV B 167/02
    Das FG missachte die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seit dem Beschluss vom 23. April 1980 I B 45/78 (BFHE 130, 445, BStBl II 1980, 751).
  • BFH, 26.08.1991 - IV B 135/90

    Ausnahmefall der Gesetzeswidrigkeit in Folge des Fehlens jeglicher

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - IV B 167/02
    Eine außerordentliche Beschwerde hat die Rechtsprechung ausnahmsweise in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit für statthaft gehalten; also dann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat (Senatsbeschluss vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509).
  • BFH, 13.10.1994 - VII B 115/94

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - IV B 167/02
    Gegen einen Beschluss, mit dem der Streitwert festgesetzt wird, kann nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG keine Beschwerde an den BFH erhoben werden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 13. Oktober 1994 VII B 115/94, BFH/NV 1995, 539).
  • BFH, 19.11.1996 - IV B 98/95

    Möglichkeit der Einlegung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz

    Auszug aus BFH, 11.06.2004 - IV B 167/02
    Ein Änderungsbegehren kann insoweit lediglich als Anregung auf Änderung der Festsetzung von Amts wegen nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG verstanden werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 1996 IV B 98/95, BFH/NV 1997, 432).
  • BFH, 08.06.2005 - III B 188/04

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Verfahren der Prozesskostenhilfe mittels

    Soweit der IV. Senat des BFH (Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02, BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde als statthaft angesehen hat, als die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, deren Auslegung gerade den Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bildet, ist ein derartiger Sachverhalt hier nicht gegeben (ferner BFH-Beschluss vom 11. Juni 2004 IV B 167/02, BFH/NV 2004, 1657).
  • BFH, 08.06.2005 - III B 187/04

    Keine Beschwerde gegen einen die beantragte Aussetzung der Vollziehung

    Soweit der IV. Senat des BFH (Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02, BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde als statthaft angesehen hat, als die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, deren Auslegung gerade den Gegenstand der angegriffenen Entscheidung bildet, ist ein derartiger Sachverhalt hier nicht gegeben (ferner BFH-Beschluss vom 11. Juni 2004 IV B 167/02, BFH/NV 2004, 1657).
  • BFH, 29.12.2004 - V S 23/04

    Außerordentliche Beschwerde

    Der Anwendungsbereich für außerordentliche Beschwerden hat sich verringert, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Anschluss an den Beschluss vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02 (BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269) mittlerweile in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass "schweres Verfahrensunrecht" im Finanzprozess mit einer Gegenvorstellung analog § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) bei dem Ausgangsgericht geltend gemacht werden kann (BFH-Beschluss vom 11. Juni 2004 IV B 167/02, BFH/NV 2004, 1657).
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